Spezifische Störungen beim Erwerb des Lesens und Schreibens sind Bestandteil der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der WHO. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Förderung von den Krankenkassen finanziert wird.
Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass Lesen und Schreiben in der Regel in der Schule vermittelt wird und die Schulen auch bei auftretenden Problemen die ersten Ansprechpartner*Innen und Verantwortlichen für eine zusätzliche Förderung sind.
Neben einer privaten Finanzierung der Förderung durch die Eltern des betroffenen Kindes besteht die Möglichkeit einer Förderung durch das Jugendamt auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches VIII.
Die Voraussetzung für eine Finanzierung der Förderung ist ein Gutachten, dass das Vorliegen einer Isolierten Rechtschreibstörung oder kombinierten Lese-Rechtschreibstörung nach der ICD-10, sowie eine daraus resultierende oder in der Folge zu erwartende seelische Beeinträchtigung des betroffenen Kindes bescheinigt.
Berechtigt für die Erstellung dieses Gutachtens sind Kinder- und Jugendpsychiater*Innen, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*Innen oder Ärzte und Ärztinnen sowie psychologische Psychotherapeut*Innen, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen. Der oder die Gutachtenersteller*In muss dabei unabhängig von der Einrichtung sein, die im Anschluss die Förderung ausführt.
Die Förderung auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches VIII. schließt jedoch Kinder aus, deren Lese-Rechtschreibschwierigkeiten nicht so umfassend und schwerwiegend sind, dass sie in einem standardisierten Lese-Rechtschreibtest einen Prozentrang von <10% erreichen, sowie Kinder, deren allgemeine Intelligenz einen IQ von 70 unterschreitet.
Auch Kinder, deren IQ >70 und Lese-Rechtschreibleistungen <10% liegen, bei denen jedoch keine seelische Beeinträchtigung vorliegt oder in der Folge der Lese-Rechtschreibprobleme zu erwarten ist, sind von einer Förderung auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII ausgeschlossen.
Zum Teil stellt eine Auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen die zugrunde liegende Problematik für fehlerhaftes Schreiben dar. Wenn Kinder ähnlich klingende Laute (z.B. p/b; t/d; k/g; o/u; e/i) nicht oder nur unzureichend unterscheiden können, wird sich diese Problematik nach Eintritt in die Schule auch beim Schreiben widerspiegeln. So zeigen sich beim Schreiben zum Beispiel folgende Fehler: Bus -> Pus; rot -> rod; Potsdam –> Botsdam etc. Die Therapie der Auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung wird im Gegensatz zur Lese-Rechtschreibstörungen von den Krankenkassen finanziert und von Logopäd*Innen oder Sprachtherapeuten*Innen durchgeführt.